GoA und Minderjährigenrecht
GoA-Ansprüche für und gegen den minderjährigen Geschäftsführer oder Geschäftsherrn
Auswirkungen des Minderjährigenrechts auf die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), §§ 677 ff BGB
Ansprüche aus GoA gegen den minderjährigen Geschäftsführer (GF)
- Ansprüche aus GoA gem. §§ 677, 280 I BGB (-), aufgrund § 682 BGB
Beispielsfall GoA: Dem mindjährigen GF hilft seine minderjährige Schwester, die dabei den Schaden verursacht.
- § 823 I BGB (-), da Haftung nur für eigenes Verschulden, § 278 BGB nicht anwendbar
- § 831 I BGB (-), da keine Weisungsabhängigkeit
Ansprüche des minderjährigen GF
- §§ 683 S. 1, 670 BGB (+)
Voraussetzung hierfür: Fremdgeschäftsführungswille (FGW): GoA ist rechtsgeschäftsähnlich bzw. dem Auftragsrecht angenähert; deshalb Anwendbarkeit der §§ 104 ff. BGB
e.A.: Gesetzlicher Vertreter hat eingewilligt oder genehmigt. Rechte und Pflichten entstehen wie bei voll geschäftsfähigem GF. Keine Anwendbarkeit des § 682 BGB.
a.A.: Bei fehlender Zustimmung entstehen keine Rechte und Pflichten aus GoA. Der Minderjährige wird über § 682 BGB geschützt.
Stellungnahme: Im Ergebnis ist keine dieser Ansichten überzeugend, da es auf eine Zustimmung der Eltern überhaupt nicht ankommt. Einschlägig ist in diesen Fällen vielmehr § 107 BGB –> Geschäftsübernahme und –führung begründen für minderjährigen GF keinen rechtlichen Nachteil (§ 682 BGB!). Der Gesetzgeber wollte die Geschäftsführung durch Minderjährige nicht gänzlich unterbinden. Er wollte die Minderjährigen lediglich vor rechtlichen Nachteilen schützen.
Nach wiederum anderer Ansicht sind die §§ 104 ff. BGB nicht anwendbar, da die GoA nur tatsächliches Handeln erfordert. Hier kann aber entgegengesetzt werden, dass eine der Voraussetzungen der GoA der Fremdgeschäftsführungswille ist. Dabei handelt es sich eindeutig um eine Willenserklärung.
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Bei Amazon kaufenAnsprüche gegen den minderjährigen Geschäftsherrn (GH)
- §§ 683 S. 1, 670 BGB (+)
Entscheidend ist der Wille des gesetzlichen Vertreters nach § 107 BGB analog.
Ansprüche des minderjährigen GH
- §§ 677, 280 I BGB (+)
Die Genehmigung der Geschäftsführung gem. § 684 S. 2 BGB muss vom gesetzlichen Vertreter erklärt werden.
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