Kündigungsschutzklage und Feststellungsklage

Schema, Feststellungsklage im Arbeitsrecht, Kündigungsschutzklage

Datum
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Ø Lesezeit 3 Minuten
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Übersicht zur Kündigungsschutzklage im Urteilsaufbau. In der Begründetheit wird sowohl auf die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigungsschutzklage seitens des Arbeitnehmers Bezug genommen. Die Zulässigkeit ist für beide Arten der Kündigung gleich. Klausuren sind oftmals so ausgestaltet, dass der Arbeitnehmer neben der punktuellen Kündigungsschutzklage eine allgemeine Feststellungsklage in objektiver Klagehäufung erhebt. Erkennbar ist diese Konstellation daran, dass ein punktueller Kündigungsschutzantrag zusammen mit einem Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, gestellt wird.

A. Punktuelle Kündigungsschutzklage

I. Zulässigkeit

  1. Rechtsweg, § 2 I Nr. 3 b ArbGG
  2. örtliche Zuständigkeit, § 46 II 1 ArbGG i.V.m. § 48 Ia ArbGG, §§ 12 ff. ZPO
  3. ordnungsgemäße Klageerhebung, § 46 II, I ArbGG, § 253 II ZPO
  4. Partei- und Prozessfähigkeit
  5. Feststellungsinteresse, Rechtsgedanke der §§ 4 S. 1, 7 HS. 1 KSchG

II. Begründetheit

1. ordentliche Kündigung

a. Kündigungserklärung b. Anhörung des Betriebsrates, § 102 BetrVG c. Besonderer Kündigungsschutz (z.B. §§ 17 MuSchG, 168 ff. SGB IX, 15 ff. KSchG) d. Allgemeiner Kündigungsschutz nach KSchG (1) Anwendbarkeit des KSchG (2) Soziale Rechtfertigung der Kündigung (3) Klagefrist nach KSchG, §§ 4, 5, 7 KSchG e. Kündigungsfrist, § 622 BGB

2. außerordentliche Kündigung

a. Kündigungserklärung b. Anhörung des Betriebsrates, § 102 BetrVG c. Besonderer Kündigungsschutz (z.B. §§ 17 MuSchG, 168 ff. SGB IX, 15 ff. KSchG) d. Vorliegen eines „wichtigen Grundes“, § 626 I BGB e. Kündigungserklärungsfrist, § 626 II BGB

B. Allgemeine Feststellungsklage

I. Zulässigkeit

  1. Rechtsweg, § 2 I Nr. 3 b ArbGG
  2. örtliche Zuständigkeit, § 46 II 1 ArbGG i.V.m. § 48 Ia ArbGG, §§ 12 ff. ZPO
  3. ordnungsgemäße Klageerhebung, § 46 II, I ArbGG, § 253 II ZPO
  4. Partei- und Prozessfähigkeit
  5. Feststellungsinteresse, § 256, 495 I ZPO, § 46 II 1 ArbGG
  • zusätzliches Feststellungsinteresse, dass über die punktuellen Kündigungsschutzklage hinaus auch die Feststellungsklage erhoben wird
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II. Begründetheit

1. ordentliche Kündigung

a. Kündigungserklärung b. Anhörung des Betriebsrates, § 102 BetrVG c. Besonderer Kündigungsschutz (z.B. §§ 17 MuSchG, 168 ff. SGB IX, 15 ff. KSchG) d. Allgemeiner Kündigungsschutz nach KSchG (1) Anwendbarkeit des KSchG (2) Soziale Rechtfertigung der Kündigung (3) Klagefrist nach KSchG, §§ 4, 5, 7 KSchG e. Kündigungsfrist, § 622 BGB

2. außerordentliche Kündigung

a. Kündigungserklärung b. Anhörung des Betriebsrates, § 102 BetrVG c. Besonderer Kündigungsschutz (z.B. §§ 17 MuSchG, 168 ff. SGB IX, 15 ff. KSchG) d. Vorliegen eines „wichtigen Grundes“, § 626 I BGB e. Kündigungserklärungsfrist, § 626 II BGB

3. Wirksamkeit weiterer Beendigungstatbestände (bzw. weiterer Kündigungen)

Jura Individuell- Hinweis: Die obigen Ausführungen enthalten einen kurzen Überblick. Weitergehende Ausführungen sind zu finden unter: Schema ordentliche Kündigung, Schema außerordentliche Kündigung, Schema Kündigungsschutzklage, Artikel Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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