Kurzschema Halterhaftung, § 7 I StVG

Kurzschema zur Haltehaftung gem. § 7 I StVG zur kurzen Wiederholung.

Datum
Rechtsgebiet Schuldrecht BT
Ø Lesezeit 1 Minute
Foto: Godlikeart/Shutterstock.com

Halterhaftung, § 7 I StVG

(1) Anspruch richtet sich gegen Halter eines Kfz oder gegen Halter eines Anhängers

(a) Halter ist, wer das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt.

(b) Kfz: Legaldefinition 1 II StVG.

(2) Rechtsgutsverletzung: Tötung, Körperverletzung oder Sachbeschädigung

(3) Die Rechtsgutsverletzung ist bei dem Betrieb eines Kfz erfolgt

(a) Bei dem Betrieb des Kfz

(b) Kausalität: Betrieb des Kfz –Rechtsgutverletzung.

(4) Möglicher Haftungsausschluss

(a) Keine Höhere Gewalt gem. § 7 II StVG.

(b) § 8 StVG.

(5) Schadensminderung/Schadensbegrenzung – §§ 9, 12, 12 a, 17 StVG
(6) Schadensausgleich gem. § 17 zwischen Haltern
(a) kein unabwendbares Ereignis nach § 17 III StVG.
(b) Abwägung der Verursachungsbeiträge.
  • Betriebsgefahr
  • Verschulden
  • Beweislast
(c) Bildung einer Haftungsquote
(7) Keine Verwirkung oder Verjährung – § 15, 14 StVG
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