Mittelbare Täterschaft gem. §25 I 2.Alt.StGB – Willensherrschaft
Mittelbare Täterschaft aufgrund Nötigungsherrschaft auf Tatbestands- Rechtswidrigkeits- und Schuldebene. Aufbauhilfe für StGB-Fälle.
A. Definition mittelbare Täterschaft
Die mittelbare Täterschaft ist in § 25 I Alt. 2 StGB verortet und ist damit eine Form der Täterschaft. Dort heißt es, mittelbarer Täter ist, wer die Straftat „durch einen anderen begeht“. Der „andere“ wird als Werkzeug , Tatmittler oder schlicht als Vordermann bezeichnet. Diesem bedient sich der mittelbare Täter zur Tatbestandsverwirklichung , die ihm als „eigenes täterschaftliches Verhalten“ zugerechnet wird. Eine andere Bezeichnung für den mittelbaren Täter ist die des sog. Hintermanns .
Tatbestandsmäßige Handlung des mittelbaren Täters ist die Einwirkung auf den Tatmittler i.S.d. Schaffens, Ausnutzens oder Kennens
eines Defizits bei diesem. Zur Einwirkung tritt die Tatherrschaft über das Werkzeug und mithin über das Gesamtgeschehen im Wege eines überlegenen, planvoll lenkenden Willens (sog. Willensherrschaft ) hinzu.
Das Defizit wird auch als sog. deliktisches Minus oder als sog. Defekt bezeichnet. D.h, dass der Vordermann einen Mangel in seiner Strafbarkeit aufweist, wodurch er grundsätzlich der Verantwortung für seine strafbare Tatbestandsverwirklichung entzogen ist . Beachtlich ist, dass der Strafbarkeitsmangel auf jeder Deliktsebene der Straftat auftreten kann, also auf der Tatbestands-, Rechtswidrigkeits- oder Schuldebene.
Zusammenfassend ist Vordermann, wer ein Strafbarkeitsdefizit aufweist, und Hintermann, wer „alle Tätermerkmale und subjektiven Voraussetzungen des Delikts auch selbst erfüllt“. Der Hintermann muss Tatherrschaft über das Gesamtgeschehen haben, wobei Irrtumsherrschaft durch Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB oder Irrtumsherrschaft durch Verbotsirrtum nach § 17 StGB und Nötigungsherrschaft voneinander abzugrenzen sind .
B. Nötigungsherrschaft
Nötigungsherrschaft des mittelbaren Täters ist insbesondere über das sog. Werkzeug gegen sich selbst auf der objektiven Tatbestandsebne, über ein rechtmäßig handelndes Werkzeug auf der Rechtswidrigkeitsebene und über ein schuldhaft handelndes auf der Schuldebene der Strafrechtstat denkbar.
Roxin deutet die Nötigungsherrschaft als Unterfall der Willensherrschaft. Er bezeichnet sie als sog. Willensherrschaft kraft Nötigung , die sich im Zwang des Vordermanns durch den Hintermann zur Tatbestandverwirklichung erschöpft.
Damit wird die Nötigungsherrschaft als Zwangsherrschaft in Abgrenzung zur Irrtumsherrschaft verstanden, wobei letztere durch überlegenes Wissen, namentlich dem sog. Mehrwissen i.S. v. planvoll lenkenden Willen des mittelbaren Täters gekennzeichnet wird.
Im Anschluss an diesen dogmatischen Ansatz der Nötigungsherrschaft, der meines Erachtens vorzugswürdig ist, ist fraglich wie der Zwang in Erscheinung treten muss, damit mittelbare Täterschaft begründet werden kann, und welche Anforderungen an ihn zu stellen sind, da sonst die Gefahr mit einer fehlerhaften Vermengung mit den Anstiftungsgrundsätzen besteht.
Nach der Verkehrsauffassung wird Zwang als die Ausübung von Druck verstanden. Um den Anforderungen einer Nötigungsherrschaft zu entsprechen muss der ausgeübte Druck den Voraussetzungen des entschuldigten Notstandes gemäß § 35 StGB entsprechen . Das bedeutet, dass der mittelbare Täter objektiv eine Notstandslage des Tatmittlers schaffen muss i.S. einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, worauf der Tatmittler mit einer Notstandshandlung antwortet und der Tatmittler subjektiv in Kenntnis der Gefahrenlage mit Rettungswillen handeln muss. Die Konsequenz dieser geschaffenen Situation ist mithin ein Handeln des Vordermanns, worauf er selbst zwar Handlungsherrschaft hat (denn er handelt bewusst und gewollt in Abwendung der Gefahr ohne sich in einem Irrtum zu befinden), jedoch ihm die Verantwortung für sein Handeln entzogen ist.
1. Anmerkung:
– Denn es ist das Werk des Hintermanns, das Werkzeug in eine Notstandslage nach § 35 StGB zu versetzen. Dafür kann das Werkzeug – im Umgangston gesagt – schlicht nichts
, wonach es nur billig erscheint, dass er von seiner Verantwortung entzogen wird, aber der Hintermann dafür rechtlich bzw. normativ einzustehen hat, indem ihm das Handeln des Werkzeuges gemäß § 25 I Alt. 2 StGB zugerechnet wird. –
Damit liegt also ein Defizit in der Verantwortung des Vordermanns vor, das auf dem vom Hintermann ausgeübten Druck basiert. Roxin bezeichnet dieses Prinzip als sog. Verantwortungsprinzip , wonach sich die herrschende Literatur zur Begründung von mittelbarer Täterschaft richtet.
2. Anmerkung:
– Zu beachten ist, dass das Verantwortungsprinzip nicht auf die „Willensherrschaft kraft Irrtums“ übertragen werden dürfe : Der Ausschluss der Verantwortung des Tatmittlers beruht bei der Nötigungsherrschaft auf der Beherrschung des Gesamtgeschehens durch den Hintermann auf allen Ebenen des Deliktsaufbaus sowie auf der Schaffung einer Handlungssituation nach § 35 StGB. Dagegen ist – jedenfalls nach hM – die Willensherrschaft auch dann gegeben, wenn der Tatmittler vollverantwortlich handelt , d.h. kein Verantwortungsausschluss des Vordermanns gegeben ist. –
1. Nötigungsherrschaft über das Werkzeug gegen sich selbst
Der maßgebende Fall der Nötigungsherrschaft ist die Nötigung des Vordermanns zur Selbstschädigung . Dann führt der Vordermann die erfolgsverursachende Handlung, namentlich die Tötung (Suizid) oder die Körperverletzung, selbst durch. Der Vordermann wird somit zum Werkzeug gegen sich selbst , worüber der mittelbare Täter eine beherrschend-steuernde Position hat. Der Unterschied zu den gängigen Nötigungsherrschaftsfällen, also wenn man einen anderen tötet oder verletzt, liegt in der „entsprechenden“ Anwendung des Verantwortungsprinzips: Denn es dürfe nicht in Vergessenheit geraten, dass die Selbstschädigung, unbeachtlich ob es sich um einen Suizid oder um eine Selbstverletzung des Körpers handelt, schon nicht tatbestandsmäßig ist (entsprechend dem Wortlaut der §§ 211 ff. & §§ 223 ff. „ein anderer“).
2. Nötigungsherrschaft über ein rechtmäßig handelndes Werkzeug
Denkbar ist auch ein Vordermann, der mittels Nötigungsherrschaft rechtmäßig handelt und damit nicht strafbar ist. Beispielhaft : A zwingt den B durch Todesdrohung, den C anzugreifen, der nun den B in Notwehr erschießt. B und C sind hier Werkzeuge des A. C ist rechtmäßig handelndes Werkzeug. B ist entschuldigt gemäß dem Handeln nach § 35 StGB.
C. Nötigungsherrschaft im Fallaufbau
Für die Strafbarkeit von Vorder- und Hintermann ergeben sich folgende Konsequenzen:
1. Nötigungsherrschaft allgemein – Defizit auf Schuldebene
Strafbarkeit des Vordermanns (-)
A. §§ 212 I StGB (-)
I. Tatbestand (+)
a) objektiv (+)
aa) Tötung eines anderen Menschen (+)
bb) Kausalität (+)
b) subjektiv (+)
= Vorsatz (dol. evtl.) (+)
II. Rechtswidrigkeit (+)
III. Schuld (-)
„Trotz Handlungsherrschaft des Vordermanns könnte dieser entschuldigt sein. Dies setzt ein Handeln unter den Voraussetzungen des § 35 StGB unter Nötigungsherrschaft des Hintermanns voraus.“
1.Nötigungsherrschaft durch Hintermann in Form von Druck- bzw. Zwangsherrschaft
a)Voraussetzungen des § 35 StGB (+)
aa) objektiver Tatbestand (+)
(1) Bestehen einer Notstandslage (hervorgerufen durch Hintermann) (+)
= eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Täters, eines Angehörigen i.S.d. § 11 I Nr. 1 StGB oder einer nahestehenden Person
(2) Notstandshandlung (+)
= Eingriff in die Güter eines (anderen) unbeteiligten Dritten; dieser muss erforderlich bzw. „nicht anders abwendbar“ sein.
= Dies setzt voraus, dass die Handlung zur Abwendung einer Gefahr geeignet ist und zugleich die mildeste zur Verfügung stehende Abwehrmaßnahme darstellt.
bb) subjektiver Tatbestand (+)
(1) Handeln mit Rettungswillen in (+)
(2) Kenntnis der Gefahrenlage (+)
b) Verantwortungsprinzip (+)
„Dem Tatmittler ist damit die Verantwortung für sein Handeln entzogen.“
c) Zwischenergebnis
= § 35 StGB (+)
- Zwischenergebnis
= Nötigungsherrschaft des Hintermanns (+)
IV. Ergebnis
Vordermann ist straflos.
Hinweis: Ein identischer Fallaufbau ergibt sich bei der Prüfung der §§ 223 ff. StGB oder bezüglich § 211 StGB, wo im objektiven Tatbestand die verschiedenen Mordmerkmale zu erwähnen sind.
Strafbarkeit des Hintermanns (+)
A. § 212 I, 25 I Alt. 2 StGB (+)
I. Tatbestand (+)
a) objektiv (+)
aa) Tötung eines anderen Menschen (+)
(1) § 25 I Alt. 2 StGB
Werkzeugenschaft (+)
= schuldloses/ entschuldigtes Werkzeug
Tatherrschaft (+)
= Nötigungsherrschaft
= Zwangsherrschaft
= Schaffung einer Notstandslage nach § 35 StGB
(2) 25 I Alt. 2 StGB (+)
bb) Kausalität (+)
b) subjektiv (+)
aa) Vorsatz (dol. evtl.) (+)
bb) „doppelter Hintermannsvorsatz“ (+) auf Tatherrschaft und Werkzeugeigenschaft
Rechtswidrigkeit (+)
III. Schuld (+)
IV. Ergebnis
Hintermann ist strafbar in mittelbarer Täterschaft.
2. Nötigungsherrschaft beim Werkzeug gegen sich selbst – Defizit auf der Tatbestandsebene
Strafbarkeit des Vordermanns (-)
A. § 212 I StGB (-) oder § 223 I StGB (-)
I. Tatbestand (-)
- objektiv (-)
a) Tötung eines „anderen“ (-)
oder
a) Körperverletzung eines „anderen“ (-)
(als dem Werkzeug selbst)
b) Zwischenergebnis
= objektiver Tatbestand (-)
II. Ergebnis
Der Vordermann ist nicht zu bestrafen.
Hinweis: identischer Fallaufbau ergibt sich bei der Prüfung des § 211 StGB, wo im objektiven Tatbestand die verschiedenen Mordmerkmale zu erwähnen sind.
Strafbarkeit des Hintermanns (+)
A. §§ 212 I, 25 I Alt. 2 StGB oder §§ 223 I, 25 I Alt. 2 StGB (+)
I. Tatbestand (+)
- objektiv (+)
a) Tötung eines „anderen“ (+)
oder
a) Körperverletzung eines „anderen“ (+)
= Dann müsste das Werkzeug für den Hintermann ein „anderer“ sein . (+)
aa) Voraussetzungen des § 25 I Alt. 2 StGB
= Dann müsste der Hintermann die Tat durch den Tatmittler begangen haben (gem. Wortlaut des § 25 I Alt. 2 StGB). Dies setzt voraus, dass der Hintermann Tatherrschaft über ein Werkzeug hat.
(1) Tatherrschaft (+)
= Nötigungsherrschaft
= Zwangsherrschaft
= Schaffung einer Situation i.S.d. Voraussetzungen des § 35 StGB (+) für das Handeln des „anderen“
& Ausnutzen dieser geschaffenen Situation (+)
(2) Werkzeugeigenschaft (+)
= Der andere müsste Werkzeugeigenschaft besitzen. Dies setzt ein Defizit auf einer Deliktsebene voraus. Bezüglich der Nötigungsherrschaft kommt die Tatbestandsebene, die Rechtswidrigkeitsebene oder die Schuldebene in Betracht.
Bei einer wie hier vorliegenden Selbstschädigung kommt immer ein Defizit auf der Tatbestandsebene in Betracht. Damit könnte der Sonderfall eines Werkzeuges gegen sich selbst vorliegen. Dies setzt voraus, dass es die erfolgsverursachende Handlung (hier der Tot oder die Körperverletzung) selbst herbeiführt. So liegt es im vorliegenden Fall vor: Das Werkzeug tötet sich selbst/verletzt sich selbst.
Damit liegt Werkzeugeigenschaft vor.(+)
bb) Voraussetzungen des § 25 I Alt. 2 StGB (+)
= mittelbare Täterschaft liegt vor (+)
b) Zwischenergebnis
= Tötung/Körperverletzung eines anderen in mittelbarer Täterschaft (+)
- Subjektiv (+)
a) Vorsatz auf die Tat (+)
b)„Doppelter Hintermannsvorsatz“ (+) auf
aa) Tatherrschaft und Ausnutzung dieser (+)
bb) Werkzeugeigenschaft (+)
- Zwischenergebnis
=Tatbestand ist erfüllt.
II. Rechtswidrigkeit (+)
III. Schuld (+)
IV. Ergebnis
Der Hintermann ist strafbar in mittelbarer Täterschaft.
3. Nötigungsherrschaft beim rechtmäßig handelnden Werkzeug – Defizit auf der Rechtswidrigkeitsebene
Strafbarkeit des Vordermanns (-)
A. § 212 I StGB (-)
I. Tatbestand (+)
- objektiv (+)
a) Tötung eines anderen Menschen (+)
b) Kausalität (+)
- subjektiv (+)
a) Vorsatz i.S.v. dol. evtl. (+)
II. Rechtswidrigkeit (-)
„Der Vordermann könnte rechtmäßig gehandelt haben.“
- Bestehen eines Rechtfertigungsgrundes (+)
= z.B. Notwehr gemäß § 32 StGB (+)
- Zwischenergebnis
= Vordermann hat rechtmäßig gehandelt.
IV. Ergebnis
Der Vordermann ist nicht strafbar.
Hinweis: Ein identischer Fallaufbau ergibt sich bei der Prüfung der §§ 223 ff. StGB.
Strafbarkeit des Hintermanns (+)
A. §§ 212 I, 25 I Alt. 2 StGB (+)
II. Tatbestand (+)
- objektiv (+)
a) Tötung eines anderen Menschen (+)
aa) § 25 I Alt. 2 StGB
(1) Werkzeugenschaft (+)
= rechtmäßig handelndes Werkzeug
(2) Tatherrschaft (+)
= Nötigungsherrschaft
= Zwangsherrschaft
= Schaffung einer Notstandslage nach § 35 StGB
(3) 25 I Alt. 2 StGB (+)
b) Kausalität (+)
- subjektiv (+)
a) Vorsatz (dol. evtl.) (+)
b) „doppelter Hintermannsvorsatz“ (+) auf Tatherrschaft und Werkzeugeigenschaft
II. Rechtswidrigkeit (+)
III. Schuld (+)
IV. Ergebnis
Der Hintermann ist strafbar in mittelbarer Täterschaft.
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Zur Ergänzung siehe auch die Beiträge „Absichtslos doloses und undoloses Werkzeug – Fallaufbau“ sowie „Mittelbare Täterschaft durch Verbotsirrtum nach § 17 StGB – Klausuraufbau“, „Prüfschema Nötigung“
siehe auch: mittlebare Täterschäft und Verbotsirrtum, Beihilfe, Error in persona und aberratio ictus und Anstiftung
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