Weiterfresserschaden
Prüfschema, Aufbau und Anspruchsgrundlagen für die BGB-Klausur
Im Folgenden wird erklärt, was unter dem „Weiterfresserschaden“ zu verstehen ist, und wie dieses rechtliche Instrument in einer Anspruchsgrundlage eingebaut wird.
Zugrundeliegendes Problem
Ausgangslage für die“Erfindung“ des Weiterfresserschadens ist die Sachlage, dass der Nacherfüllungsanspruch nach §§ 437 Nr.1, 439 I BGB beim Kauf beweglicher Sachen bereits zwei Jahre nach Besitzverschaffung verjährt, gem. § 438 I Nr.3 BGB. Sollte der Käufer erst zwei Jahre nach Besitzverschaffung von einem eventuellen Mangel an der Kaufsache Kenntnis erlangen, wäre er somit der Verjährungseinrede des Verkäufers ausgesetzt. Nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist könnte der Käufer nur noch aus dem deliktischen Schuldverhältnis nach § 823 I BGB Schadensersatz verlangen, da diese Anspruchsgrundlage der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB unterliegt. Bei Prüfung der Anspruchsgrundlage des § 823 I BGB ergibt sich indes das Problem, dass der Käufer ja bereits mangelhaftes Eigentum erlangt hat und er somit keine „Eigentumsverletzung“ geltend machen kann.
Lösung des Problems
Um dem Käufer die Chance der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus gewähren zu können, muss die mangelhafte Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nach § 446 BGB in einen mangelhaften Teil und in einen mangelfreien Teil „aufgespalten“ werden können. Der mangelfreie Teil unterfällt dann dem Eigentumsschutz des § 823 I BGB und der mangelhafte Teil stellt dann die Eigentumsverletzung dar, wenn er kausal für die Verletzung des mangelfreien Teils gewesen ist, sich somit in den mangelfreien Teil „weitergefressen“ hat. Diese Möglichkeit einer Aufspaltung der Kaufsache in einen mangelfreien Eigentumsteil und einen mangelhaften, nicht vom Integritätsinteresse des Käufers umfassten Teil setzt voraus, das der mangelhafte Teil in einem von der restlichen Kaufsache isolierbaren Einzelteil besteht, die restliche Kaufsache ohne das schadhafte Einzelteil noch eigenständig genutzt werden kann und keine Stoffgleichheit zwischen dem Äquivalenzinteresse und dem vom Käufer geltend gemachten Integritätsinteresse besteht. Letzteres bedeutet, dass der geschädigte Teil vom Eigentum des Käufers umfasst ist, ohne mit dem Kaufgegenstand identisch zu sein. Diese Verschiedenartigkeit von geschädigtem Eigentum und schädigend einwirkendem Kaufgegenstand bekommt man hin, indem man den schadhaften Teil von dem übrigen Kaufgegenstand isoliert und dieser verbleibende Teil des Kaufgegenstandes dann noch einen eigenständigen Gebrauchswert aufweisen kann. In diesem Fall stellt der übrig gebliebene Kaufgegenstand eine eigenständige Rechtsposition dar, welche nicht mehr dem Äquivalenzinteresse unterfällt und deren Verletzung damit nicht mehr durch Nacherfüllung beseitigt werden kann. Damit stellt eine Verletzung dieser Rechtsposition bereits eine Verletzung des Integritätsinteresses dar und ist damit vom Schutzbereich des § 823 I BGB umfasst.
Daraus folgende Probleme
Lässt man die rechtliche Konstruktion eines Weiterfresserschadens zu, so könnte dies eine Umgehung der Gewährleistungsansprüche darstellen. Sollte die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren abgelaufen sein, so könnte der Käufer mit Hilfe der Aufspaltung der Kaufsache in einen vom Äquivalenzinteresse umfassten mangelhaften Teil und einen vom Integritätsinteresse umfassten mangelfreien Teil der Kaufsache über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus Schadensersatzansprüche für die mangelhafte Kaufsache geltend machen. Ob dies mit dem System des Gewährleistungsrechtes vereinbar ist, bleibt zu prüfen. Bisher jedenfalls wird die Anwendung des Rechtsinstitutes des Weiterfresserschadens nicht in Frage gestellt.
Aufbau der Anspruchsgrundlagen
Im Folgenden wird gezeigt, wie sich die obigen Ausführungen auf den Anspruchsaufbau auswirken.
Zuerst prüft man einen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gewährleistungsrecht. Nachdem man dessen Verfristung festgestellt hat, prüft man einen Anspruch aus § 823 I BGB. Die Prüfung stellt sich dann wie folgt dar:
1. Anspruch Käufer gegen Verkäufer auf Schadensersatz aus §§ 437 Nr.3,433,446,280 I,III,281 I 1.Alt. BGB
a.) Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
b.) Prüfung des Vorliegens der Verjährung nach § 438 I Nr.2,II BGB
2. Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Schadensersatz aus § 823 I BGB
a.) Prüfung der „Rechsgutverletzung“. Dort feststellen, dass Käufer von Anfang an mangelhaftes Eigentum erlangt hat und damit eigentlich eine Rechtsgutverletzung ausscheiden würde. Weiter prüfen, ob die Voraussetzungen des Weiterfresserschadens vorliegen:
aa.) Vorliegen eines von der Restsache isolierbaren Einzelteiles
bb.) dieses muss mangelhaft sein
cc.) Schadensfreie Restsache muss eigenständigen Wert haben
dd.) keine Stoffgleichheit zwischen Äquivalenzinteresse und Integritätsinteresse, d.h., die geltend gemachte Rechtsgutverletzung darf nicht durch Nacherfüllung zu beheben sein
ee.) Im Ergebnis liegt dann in der eigenständig nutzbaren Restsache eine selbständige Rechtsposition in Form von Eigentum vor
b.) Handlung: diese besteht in dem in Verkehr bringen des schadhaften Einzelteiles
c.) Haftungsbegründende Kausalität: das schadhafte Einzelteil muss ursächlich sein für die Rechtsgutverletzung an dem eigenständig nutzbaren, zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges mangelfreien restlichen Kaufgegenstand
d.) Schaden
e.) Haftungsausfüllende Kausalität
f.) Rechtsfolge
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Zur Thematik Weiterfresserschaden siehe auch: Klausurfall Mangelfolgeschaden und Weiterfresserschaden
Näheres zum Kaufrecht: Ansprüche Gewährleistungsrecht Kaufvertrag, Gefahrübergang, Vertretenmüssen bei Nacherfüllung, Nacherfüllung gemäß § 439 I BGB beim Kaufvertrag, Klausurfall Rücktritt vom Vertrag
Siehe auch weitere deliktische Problematiken: Anspruchskonkurrenz BGB – Herausgabeanspruch, Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, Drittschadensliquidation, Anspruchsgrundlagen im Deliktsrecht, Klausurfall gesetzliche Schuldverhältnisse,
Siehe deliktische Problematiken im EBV: Anspruchsgrundlagen EBV
siehe auch Umfang des Schadensersatzes
Zur Problematik Schuldrecht AT siehe auch: Schickschuld, Holschuld, relatives und absolutes Fixgeschäft
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