Die Problematik rund um das Thema „Wettlauf der Sicherungsgeber“ ist ein echter Klausurklassiker. Hier werden sachenrechtliche Problemstellungen mit schuldrechtlichen Sachverhalten kombiniert.
Die Abgrenzung der verschiedenen Gesellschaften ist vor allem deshalb wichtig, weil je nach Einordnung unterschiedliche gesetzliche Grundlagen Anwendung finden.
Der folgende Artikel beschäftigt sich mit den elektronischen Willenserklärungen. Er soll verdeutlichen, dass es sich hierbei nicht um ein neues Konstrukt handelt, sondern der allgemeine Teil des BGB lediglich modifiziert wird.
Das Wissen rund um die Thematik des Rechtsgeschäftes ist für das Beherrschen juristischer Problemkreise essentiell. Ein solides Grundwissen und eine Arbeit mit dem Gesetz sind auf diesem Gebiet deshalb unverzichtbar.
Beim Verbrauchsgüterkauf ist es dem Verkäufer nach § 476 I 1 BGB nicht möglich, die Gewährleistung - abgesehen von Schadensersatz - vertraglich auszuschließen. Da der Unternehmer, der an den Verbraucher verkauft, das letzte Glied der Lieferantenkette ist, trägt dieser das volle Risiko, noch dazu, wenn in seinen eigenen Lieferantenverträgen ebenfalls Haftungsausschlüsse enthalten sind.
Das Beherrschen der Problemkreise rund um die Thematik der Willensklärung ist für eine gute Klausurlösung essentiell. Deshalb sollte hier in keinem Fall auf Lücke gesetzt werden.
Geht es in einer handelsrechtlichen Klausur um eine Kommanditgesellschaft (KG), so ist Gegenstand der Klausur meist die Haftung des Kommanditisten. Diese ist für den Klausursteller wesentlich interessanter als die des Komplementärs.